DÜRR DENTAL SE

Verkaufsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der DÜRR DENTAL SCHWEIZ AG

Stand Januar 2019

  1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“), auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen uns und unseren Kunden („Kunden“).
  2. Vorbehältlich unserer expliziten schriftlichen Zustimmung sind allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente der Kunden explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Kunden in eine Offerte oder Bestellbestätigung des Kunden integriert worden sind oder uns anderweitig mitgeteilt worden sind. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschliesslichen Geltung unserer AGB einverstanden.
  3. Alle von uns abgegebenen Offerten, Preislisten, Produktebeschreibungen, Prospekte, Pläne und dgl. sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas anderes festgehalten. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt massgebend. Allfällige Änderungsanliegen oder Unstimmigkeiten sind uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen.
  4. Werden bei Auslandsgeschäften INCOTERMS vereinbart, so gelten die bei Vertragsschluss von der Internationalen Handelskammer in Paris jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen.
  1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Sitz in Oberhasli, Schweiz exklusive Verpackung, Fracht und Versicherung (ex works INCOTERMS 2010). Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen. Fakturiert wird der im Jahr der Auslieferung geltende Preis.
  2. Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern auf der Rechnung ausdrücklich festgehalten und die Rechnung innert angegebener Frist beglichen wird.
  3. Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder bei Lieferungen, die für den Export aus den vorgenannten Gebieten bestimmt sind, sind wir berechtigt, die Stellung eines durch eine erstklassige Schweizer Bank erstellten Kreditbriefes zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung eines Kreditbriefes zu liefern.
  4. Die Annahme von Wechseln oder Checks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.
  5. Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Zahlung des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus Art. 83 OR bleiben unberührt.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen verrechnen. Er hat keinerlei Retentions- oder andere Zurückbehaltungsrechte.
  7. Wir behalten uns vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
  1. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist Abholung durch den Kunden vereinbart, geht die Gefahr schon mit Anzeige der Abholbereitschaft über.
  3. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt F. dieser AGB entgegenzunehmen.
  1. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Angaben etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Sicherheit; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an die Transportperson übergeben oder die Abholbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
  3. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Streiks, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
  4. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Massnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.
  5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede volle Woche des Verzuges - einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 10 % des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt G. dieser AGB.
  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
  2. Der Kunde ermächtigt uns, das Eigentum am Vorbehaltsgegenstand im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen, sofern wir eine solche Eintragung wünschen.
  1. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.
  2. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache / Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Werkvertrag den Mangel selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt G dieser AGB.
  3. Mängelansprüche scheiden aus für natürliche Abnutzung oder wenn der Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau fremder Teile, verändert worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
  4. Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in 24 Monaten nach Lieferung. Mängelansprüche für Ersatzteile, Ersatzgeräte, Produkte aus unserem Reparatur-Austauschprogramm sowie Werksreparaturen verjähren in 12 Monaten nach Lieferung, frühestens aber in 24 Monaten nach Lieferung des ursprünglichen Liefergegenstandes.
  5. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
  1. Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings haften wir in keinem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, (iii) nicht realisierte Einsparungen, (iv) Schäden aus verspäteter Lieferung oder Dienstleistung, sowie (v) jegliche Handlungen und Unterlassungen unserer Hilfspersonen, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.
  2. Unsere Haftung ist begrenzt auf den Preis des Liefergegenstandes.
  3. Überdies haften wir nicht für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
    – fehlerhafter Transport und/oder Lagerung;
    – fehlerhafte Montage wie eine nicht der Montage- oder Verlegeranleitung bzw. der Einbauvorschriften oder (bei fehlender Anleitung/Vorschrift) nicht den Regeln des ordentlichen Handwerks entsprechende Montage oder eine Montage ausserhalb des empfohlenen Montageumfelds;
    – unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung des Liefergegenstandes und Verwendung des Liefergegenstandes ausserhalb des Zwecks;
    – unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur des Liefergegenstandes durch den Kunden oder einen Dritten;
    – Nichtberücksichtigung der örtlichen und geografischen Gegebenheiten;
    – Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse, Eis, Schnee, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen.
  1. Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen AGB nicht berührt.
  2. Änderungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB durch ein zuständiges Schiedsgericht, ordentliches Gericht oder zuständige Behörde als ungültig oder unwirksam erachtet werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt. Die Parteien bemühen sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.